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Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Letztverbraucher mit atypischen Verbrauchsverhalten können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung ein Sonderentgelt für die Netznutzung beantragen.

Ist aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzengelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat.

Nachstehend bieten wir Ihnen die Hochlastzeitfenster der Verteilnetze der SWS Netze GmbH im PDF-Format zum Download an.