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Erklärung der Geschäftsführung der Regionalen Wasser- und Abwassergesellschaft Stralsund mbH
Der Bundesfinanzhof hat am 08. Oktober 2008 entschieden, dass die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Legen eines Hausanschlusses) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG fällt und deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern ist, wenn die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher erbracht wird.
Das Bundesfinanzministerium hatte im Jahr 2000 angewiesen, dass Arbeiten an Trinkwasser-Hausanschlüssen als eigenständige Leistungen zu betrachten sind und deshalb eine Besteuerung mit dem vollen Umsatzsteuersatz durch uns als Wasserversorgungsunternehmen vorzunehmen ist. Diese Anweisung wurde durch die vorstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofes aufgehoben und zwischenzeitlich durch das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 7. April 2009 anerkannt.
Wir begrüßen die Entscheidung und haben die Preisregelungen unseres Unternehmens seit dem 01.01.2009 auf die geänderte Rechtslage umgestellt. In unseren Preisregelungen sind alle Leistungen, die entsprechend den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesfinanzhofes im Zusammenhang mit der Lieferung von Trinkwasser stehen, mit einem verminderten Steuersatz von 7 % ausgewiesen. Mit dieser umgehenden Umsetzung der geänderten Rechtslage wollen wir den steuerlichen Vorteil an alle Bauherren weitergeben.
Alle Grundstückseigentümer und Bauherren, für die wir vor dem 01.01.2009 einen Trinkwasserhausanschluss erstellt haben, erstatten wir den steuerlichen Differenzbetrag auf Antrag.
Der Antrag kann formlos oder mit dem Muster gestellt werden, der bei der REWA GmbH in der Bauhofstraße 5, auf unserer Internetseite und im ServiceCenter der Stadtwerke Stralsund GmbH erhältlich ist. Beizufügen ist die Kopie der Rechnung und die Kontoverbindung, auf die der Differenzbetrag erstattet wird.
Aufgrund der Vorschriften im Umsatzsteuergesetz ist eine Rechnungskorrektur durch unser Unternehmen erforderlich, wodurch sichergestellt wird, dass der Ihnen erstattete Differenzbetrag vom Finanzamt ebenfalls an die REWA GmbH zur Auszahlung kommt.
Wir bitten um Ihr Verständnis, wenn die Rechnungskorrekturen aufgrund der Vielzahl der zu korrigierenden Rechnungen nicht so zeitnah erfolgt.
Stralsund, 07.05.2009
Jürgen Müller
Geschäftsführer der REWA GmbH
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