Entsorgungsentgelt

1) Auf der Grundlage des Gesetzes über die Entsorgung Schiffsabfällen und Ladungsrückständen im Land Mecklenburg – Vorpommern (Schiffsabfall- entsorgungsgesetz – SchAbfEntG M-V) vom 16.12.2003 haben Wasserfahrzeuge, die das im § 1 (3) definierte Hafengebiet befahren, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der durch den Hafenbetreiber vorzuhaltenden Auffangeinrichtungen ein Entsorgungsgeld zu zahlen.

2) Von der Zahlung des Entsorgungsentgeltes sind die Wasserfahrzeuge befreit, die gemäß § 12 des SchAbfEntG M-V vom 16.12.2003 eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Ausnahme von der Entsorgungspflicht vorweisen.

3) Die Entsorgung von ölhaltigen Abfällen und Rückständen gemäß MARPOL I ist die maximale Abgabemenge je Schiff und Hafenanlauf auf 3,0 m³ begrenzt. Eine Entsorgung von Mehrmengen ist im Direktverhältnis zwischen dem Schiff und Entsorger und auf eigene Rechnung des Schiffes bzw. dessen Vertreters zu veranlassen.

4) Die Höhe des Entsorgungsentgeltes je Hafenanlauf ist für den Seehafen Stralsund wie folgt definiert:

a Grundentgelt 0,026 Euro / BRZ
b Grundentgelt für Schiffe, denen gemäß § 7 SchAbFEntG M-V eine Ausnahme
von der Entsorgungspflicht durch die zuständige Behörde erteilt wurde 
0,013 Euro / BRZ
c Wasserfahrzeuge, die länger als fünf Tage einen Liegeplatz in Anspruch
nehmen, haben zusätzlich zu den unter a) bzw. b) genannten Konditionen für
je weitere angefangene 5 Tage Liegezeit zu zahlen
0,007 Euro / BRZ

Die Berechnung des Entsorgungsentgeltes entsprechend Punkt 4, a) und b) erfolgt unter Anwendung nachfolgender Korrekturfaktoren, durch die auf der Basis BRZ der jeweilige Schiffstyp Berücksichtigung findet:

Schiffstyp BRZ Korrekturfaktor
Tanker und Bulkcarrier   ab 40.000
20.000 bis 39.999
2.000 bis 19.999
kleiner 2.000
0,6
0,7
0,8
1,0
Passagierschiffe ab 25.000
kleiner 25.000
1,5
1,0
kombinierte Passagier- / Frachtfähren, RoRo-Schiffe,
Frachtfähren, Auto-Carrier
ab 20.000
kleiner 20.000
1,3
1,0
Stückgutschiffe sowie alle weiteren nicht genannten
Schiffstypen mit eigenem Antrieb
ab 20.000
kleiner 20.000
1,8
1,3

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