Krisenvorsorge bei der SWS Netze GmbH

Die SWS Netze GmbH versorgt die Netzkunden zuverlässig mit Gas in Stralsund und Barth. Damit das Gas zuverlässig zu Ihnen kommt, planen und betreiben wir dafür das benötigte Leitungsnetz - 24 Stunden und 365 Tage im Jahr.

Wir möchten, dass dies so bleibt. Was aber, wenn es zu einer Gasmangellage kommt? 

Es ist wichtig, entsprechende Vorsorgen zu treffen, um im Falle einer Krisensituation bestmöglich vorbereitet zu sein. 

Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind im § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt. Nach § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind die Gasnetzbetreiber im Fall einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems berechtigt, aber auch verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gefährdung oder Störung zu beheben.

Die genaue Vorgehens- und Handlungsweise im Falle einer Gaskrise sind im Handlungsleitfaden des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) festgelegt. Der Leitfaden beschreibt prozessuale Abläufe, verbundene Informationspflichten und Kommunikationswege. 

Notfallplan Gas und dessen Stufen

Der „Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ basiert auf der sogenannten europäischen SoS-Verordnung, d.h. konkret der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung. Er kennt drei Eskalationsstufen, je nachdem, wie deutlich der Eingriff des Staates ist.

 

1. Frühwarnstufe:

In der ersten Stufe tritt ein Krisenteam beim Bundeswirtschaftsministerium zusammen, der aus Behörden und den Energieversorgern besteht. Die Gasversorger und die Betreiber der Gasleitungen werden etwa verpflichtet, regelmäßig die Lage für die Bundesregierung einzuschätzen. Noch greift der Staat aber nicht ein. Vielmehr ergreifen Gashändler und -lieferanten, Fernleitungs- und Verteilnetzbetreiber marktbasierte Maßnahmen, um die Gasversorgung aufrechtzuerhalten. Dazu gehören beispielsweise die Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, der Rückgriff auf Gasspeicher, die Optimierung von Lastflüssen oder die Anforderung externer Regelenergie.

 

2. Alarmstufe (Anmerkung: Seit 23.06.2022 durch die Bundesregierung in Kraft gesetzt):

Auch in der sogenannten Alarmstufe kümmern sich die Marktakteure noch in Eigenregie um eine Entspannung der Lage. Auch hier können die in Stufe 1 genannten Maßnahmen von den Marktakteuren ergriffen werden. Dazu gehören wiederum beispielsweise die Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, der Rückgriff auf Gasspeicher, die Optimierung von Lastflüssen oder die Anforderung externer Regelenergie. Generelles Ziel in der Alarmstufe ist die deutliche Reduzierung des inländischen Gasverbrauches.

 

3. Notfallstufe:

Wenn die Maßnahmen der Frühwarn- oder der Alarmstufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintritt, kann die Bundesregierung per Verordnung die Notfallstufe ausrufen. In diesem Fall liegt eine "außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage", vor. Jetzt greift der Staat in den Markt ein. Konkret heißt das: Die Bundesnetzagentur wird zum "Bundeslastverteiler". Ihr obliegt dann in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern die Verteilung von Gas. Dabei sind bestimmte Verbrauchergruppen gesetzlich besonders geschützt, d.h. diese sind möglichst bis zuletzt mit Gas zu versorgen. Zu diesen geschützten Verbrauchern gehören Haushalte, soziale Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser, und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen.

Zur Behebung einer Krise in der Notfallstufe sind folgende stufenweise Maßnahmen vorgeschrieben:

 

Notfallstufe 1: Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 EnWG

a) Unterbrechung vertraglich unterbrechbarer Bestellungen

b) Netzumschaltungen

 

Notfallstufe 2: Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG

a) Kürzung bei nicht geschützten Letztverbrauchern

b) Kürzung bei systemrelevanten Gaskraftwerken

c) Kürzung bei geschützten Letztverbrauchern

Je früher wir unsere Kunden im Fall eines Versorgungsengpasses informieren können, desto besser wird es diesen möglich sein, ihren Betrieb kontrolliert auf eine etwaig notwendige Reduktion des Erdgasbezugs einzustellen. Darüber hinaus ist es uns ein wichtiges Anliegen, neben beispielsweise negativen Umweltfolgen insbesondere auch mögliche wirtschaftliche Schäden nach Möglichkeit zu minimieren beziehungsweise zu vermeiden.

Die SWS Netze GmbH hat im Frühjahr 2022 alle entsprechenden Netzanschlusskunden im nicht geschützten Bereich kontaktiert und Kontaktdaten erbeten. Sollten sich diese ändern, informieren Sie uns bitte zeitnah per Mail an: service|at|netze-stralsund.de.

Krisenvorsorge FAQ

Bei welchen Kunden handelt es sich um „geschützte“ Kunden gemäß § 53a EnWG?

Gemäß § 53a EnWG geschützte Kunden sind:

1. Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, bei denen standardisierte Lastprofile Anwendung finden, oder Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern und zwar zu dem Teil, der hier benötigt wird.

2. Grundlegende soziale Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 im Erdgasverteilernetz und im Fernleitungsnetz. Hierzu gehören u.A. Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, stationäre Hospize, Einrichtungen zur Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Justizvollzugsanstalten, sowie z. B. Feuerwehr, Polizei und Bundeswehreinrichtungen.

3. Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kunden im Sinne von Nummer 1 und 2 liefern, an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird.

Warum ruft das Ministerium die Alarmstufe aus und was bedeutet das?

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 23. Juni nach Abstimmung innerhalb der Bundesregierung die zweite Stufe des Notfallplans Gas ausgerufen, die sog. Alarmstufe. Dies erfolgt, nachdem Russland die Gasflüsse in den letzten Tagen deutlich reduziert hat – so fließt seit gut einer Woche durch die Pipeline North Stream I nur noch 40 Prozent der regulären Menge. Aktuell können die ausfallenden Mengen noch am Markt beschafft werden, wenn auch zu hohen Preisen. Die Versorgungssicherheit in Deutschland ist weiter gewährleistet. Aber vor dem Hintergrund der seit dem 14. Juni bestehenden Kürzung der Gaslieferungen aus Russland und dem anhaltend hohem Preiseniveau am Gasmarkt ist dieser Schritt notwendig. Die aktuell bei rund 58% liegenden Speicherstände sind zwar besser als im Vorjahr, aber Berechnungen der Bundesnetzagentur zeigen, dass bereits jetzt absehbar ist, dass selbst bei einem kontinuierlichen Verbleib der Lieferungen durch Nord Stream 1 auf dem Niveau von 40%, die Speicherfüllung bis zum 1. Dezember auf 90% kaum mehr möglich ist (näheres siehe Frage vier). Damit liegt aktuell eine Störung der Gasversorgung vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt. Die Ausrufung der Alarmstufe ist daher erforderlich.

Die Alarmstufe sendet das klare Signal an alle Gasverbraucherinnen und Gasverbraucher von der Industrie bis zu den privaten Haushalten, dass dort, wo es irgend geht, Gas eingespart werden muss, sprich: Der Verbrauch muss runtergehen, um sicher durch Herbst und Winter zu kommen. Zudem wird mit der Alarmstufe die Beobachtung noch einmal intensiviert. Das Krisenteam Gas arbeitet und ist im ständigen Austausch mit allen Akteuren.

Daneben sind zusätzliche Maßnahmen zur Gaseinsparung erforderlich. Erste Maßnahmen hat Minister Habeck am 19.06.2022 vorgelegt. Diese Maßnahmen werden jetzt konsequent weiter umgesetzt. Sollten weitere erforderlich sein, werden sie ergriffen.

Wann tritt die Alarmstufe des Notfallplans Gas ein?

Die Alarmstufe wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz per Pressemittei-lung bekannt gegeben. Sie tritt ein, wenn laut Notfallplan Gas „eine Störung der Gasversor-gung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt, der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen.“ Diese Meldung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 23. Juni 2022 veröffentlicht.

Gehen mit der Alarmstufe noch zusätzliche staatliche Maßnahmen einher, um die Versorgungssicherheit zu erhöhen?

In der Alarmstufe gibt es keine von der Bundesnetzagentur verordneten Abschaltungen oder vergleichbare Markteingriffe. Diese sind erst in der Notfallstufe als der höchsten Stufe möglich.

Dennoch sind zusätzliche Maßnahmen zur Gaseinsparung erforderlich. Erste Maßnahmen hat Minister Habeck am 19.06.2022 vorgelegt. Diese Maßnahmen werden jetzt konsequent weiter umgesetzt.

Um den Gasverbrauch zu senken, soll weniger Gas zur Stromproduktion genutzt werden. Stattdessen werden Kohlekraftwerke stärker zum Einsatz kommen müssen. Das entsprechende Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz, das dies ermöglicht, ist derzeit im parlamentarischen Verfahren und soll am 8. Juli im Bundesrat behandelt werden und dann zügig in Kraft treten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bereitet parallel alle entsprechenden Verordnungen vor; um sie zügig nach Inkrafttreten und passgenau zu nutzen. Damit sollen Kohlekraftwerke in den Markt gebracht und die Menge an Gas reduziert werden. Mit der Ausrufung der Alarmstufe sind die formellen Voraussetzungen geschaffen, um die Verordnungen zu ziehen.

Was ändert sich dadurch für Verbraucherinnen und Verbraucher in der Alarmstufe?

Die Ausrufung der Alarmstufe als solche führt zunächst einmal zu keinen unmittelbaren Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Klar ist, dass auch im Fall von Versorgungsengpässen private Haushalte und soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser besonders geschützt. Das heißt, auch bei einer Gasknappheit ist ihre Versorgung gewährleistet.

Aktuell ist die Versorgungssicherheit weiter gewährleistet, aber die Lage ist angespannt. Daher geht mit Alarmstufe das klare Signal an alle Verbraucherinnen und Verbraucher – sowohl in der Industrie, in öffentlichen Einrichtungen wie in den Privathaushalten – den Gasverbrauch aus Vorsorgegründen weiter zu reduzieren.

Auch ist davon auszugehen, dass es zu weiteren Preissteigerungen kommen wird. Die Preissteigerung an den Gasmärkten wird zeitlich nachgelagert auch Auswirkungen auf die Verbraucherpreise haben. Diese sind schon auf einem hohen Preisniveau; weitere Preissteigerungen sind aber nicht auszuschließen. Daher hat die Ampel-Koalition in diesem Jahr schon zwei Entlastungspakete beschlossen. Auch wird die Bundesregierung die weitere Preisentwicklung genau beobachten und jeweils im Lichte der aktuellen Lage prüfen, ob und welchen Handlungsbedarf es gibt.

Ist die Versorgung der Haushalte in der Alarmstufe gesichert?

Ja, die Versorgung der privaten Haushalte ist gesichert. Die Versorgungssicherheit ist weiter gewährleistet. Aber die Lage ist ernst. Daher geht mit Alarmstufe das klare Signal an alle Verbraucherinnen und Verbraucher – sowohl in der Industrie, in öffentlichen Einrichtungen wie in den Privathaushalten – den Gasverbrauch aus Vorsorgegründen weiter zu reduzieren. Die Bundesregierung wird die Rahmenbedingungen für Energieeffizienz verbessern und auch selbst einsparen. 

Wie werden die betroffenen Kunden im Falle einer Gaskrise informiert?

Die Kontaktaufnahme erfolgt durch die SWS Netze GmbH bei den betroffenen Kunden über die bei der Datenabfrage hinterlegten Kontaktdaten der Netzkunden.

Ist die Versorgung der Haushalte in der Alarmstufe gesichert?

In der Alarmstufe wird das Monitoring erhöht. Es gibt in dieser Stufe noch keine direkten Markteingriffe. Die bereits bestehenden Maßnahmen werden aber fortgesetzt.

Zu den Auswirkungen der EU Sanktionen auf die Wirtschaft hat die Bundesregierung am 8. April die Ausarbeitung eines Schutzschildes für vom Ukraine-Krieg betroffene Unternehmen angekündigt. Die einzelnen Programmteile sind in der Umsetzung. Das KfW Kreditprogramm ebenso wie das Bürgschaftsprogramm sind bereits Ende April bzw. Anfang Mai gestartet. Das Zuschussprogramm für die energieintensive Industrie startet in Kürze. Damit Unternehmen der Energieversorgung genügend Liquidität haben, hat die Bundesregierung ein Programm zur Abfederung von sogenannten Sicherheitsleitungen (Margening-Kosten) aufgelegt, die Antragstellung voraussichtlich ab Ende Juni 2022 erfolgen.

Welche Anlagen sind von der Krisenvorsorge betroffen?

Alle Anlagen, bei denen eine registrierende Leistungsmessung, bzw. registrierende Lastgangmessung erfolgt, sind von der Krisenvorsorge betroffen. Gemäß §24 GasNZV werden fernauslesbare registrierende Leistungsmessungen bei Kunden mit einer stündlichen Ausspeiseleistung über 500 kW und einer Jahresenergiemenge über 1.500.000 kWh verwendet. Nicht betroffen sind somit alle Haushaltskunden.

Bei der Abschaltung sind darüber hinaus im ersten Schritt der Abschaltung alle geschützten Kunden (gemäß § 53a EnWG) nicht betroffen.

Wie erfolgt die Datenabfrage?

Die SWS Netze GmbH hat die Datenabfrage im Frühjahr 2022 bei den betroffenen Netzkunden durchgeführt (per Post oder E-Mail). Diese Datenabfrage werden wir zyklisch wiederholen.

Warum erfolgte und erfolgt eine Datenabfrage zur Krisenvorsorge Gas?

Die Daten benötigen wir, um im Falle einer Krise schnellstmöglich unsere betroffenen Kunden informieren zu können. Nur mit Hilfe der Datenabfrage ist es uns möglich, geschützte Kunden mit einer registrierenden Lastgangmessung zu ermitteln.

Welche Grundlagen zur Krisenvorsorge Gas gelten?

Gesetzliche Grundlagen auf europäischer Ebene:

Verordnung (EU) Nr. 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung: Link

Gesetzliche Grundlagen auf Bundesebene:

Energiewirtschaftsgesetz: Link

Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung: Link

Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise: Link

Darüber hinaus wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) der Präventionsplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht: Link

Aufbauend auf diesen Grundlagen hat der BDEW im Rahmen der Kooperationsvereinbarung Gas den Leitfaden Krisenvorsorge Gas veröffentlicht

Kooperationsvereinbarung Gas: Link

Leitfaden Krisenvorsorge Gas: Link

Was mache ich, wenn sich meine Kontaktdaten geändert haben?

Bitte halten Sie die Kontaktdaten bei uns stets aktuell. Sollten sich Ihre Kontaktdaten ändern, teilen Sie uns dieses bitte umgehend per E-Mail an service|at|netze-stralsund.de mit.

Wen kontaktiere ich bei weiteren Fragen zur Krisenvorsorge Gas?

Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an: service|at|netze-stralsund.de.

Was bedeutet die Ausrufung der Alarmstufe?

Die Versorgungssicherheit in Deutschland ist weiter gewährleistet. Aber die Lage muss sehr genau beobachtet werden. Mit der jetzt ausgerufenen Alarmstufe wird die Beobachtung in-tensiviert und das Signal verstärkt, dass der Verbrauch aus Vorsorgegründen reduziert werden soll. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert sich allein mit der Ausrufung der Alarmstufe durch das Bundeswirtschaftsministerium erst einmal nichts. Auch in der sogenannten Alarmstufe kümmern sich die Marktakteure - also insbesondere die Gasnetzbetreiber und die Gashändler - noch in Eigenregie um die Aufrechterhaltung einer stabilen Gasversorgung. Auch hier können die in Stufe 2 des Notfallplans Gas genannten Maßnahmen von den Marktakteuren ergriffen werden. Dazu gehören wiederum beispielsweise die Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, der Rückgriff auf Gasspeicher, die Optimierung von Lastflüssen oder die Anforderung externer Regelenergie.

Was können die Kunden tun?

Jede Kilowattstunde Gas, die wir im Sommer einsparen, trägt dazu bei, dass wir mehr Gas einspeichern und dadurch besser durch den Winter kommen können. Daher ist jeder Gasverbraucher gehalten, so viel Energie wie möglich einzusparen. Dies gilt für die Bürgerinnen und Bürger ebenso wie für die Industrie als größtem Erdgasverbraucher. Es braucht jetzt eine gemeinsame Kraftanstrengung.

Dazu gehören kleine Dinge im Alltag wie das Senken der Raumtemperatur in der Heizperiode oder die Dauer des Duschens. Noch mehr und vor allem nachhaltig Energie sparen können Hausbesitzer durch eine energetische Gebäudesanierung, um die Energieeffizienz des Gebäudes zu erhöhen.

Insbesondere im kommenden Winter sollte Haushalte auch noch stärker auf ihr Heizverhalten achten. Als Faustformel gilt: Durch ein Grad weniger Raumtemperatur lässt sich der Gasverbrauch um sechs Prozent reduzieren.

Aktuelle Informationen

Informationen zum Krieg in der Ukraine und die Folgen für die Energiewirtschaft

23.06.2022: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ruft Alarmstufe des Notfallplans Gas aus – Versorgungssicherheit weiterhin gewährleistet [Externer Link]

Hintergründe zum Notfallplan werden in der FAQ Liste des BMWK erläutert: FAQ Liste – Notfallplan Gas [Externer Link]

BNetzA-Info zu Lastverteilung Gas – Handlungsoptionen, Abwägungsentscheidung, situationsbedingtes Handeln: [Externer Link

Informationen der Bundesnetzagentur zur aktuellen Lage

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) veröffentlicht täglich Informationen zur aktuellen Lage der Gasversorgung in Deutschland.

Aktuelle Lage der Gasversorgung in Deutschland auf der Webseite der BNetzA [Externer Link]

Hintergründe zur Lastverteilung Gas – Handlungsoptionen, Abwägungsentscheidung, situationsbedingtes Handeln [Externer Link]

Informationen des Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW)

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) veröffentlicht Informationen zu Auswirkungen auf die Energiewirtschaft

Handlungserfordernisse und -möglichkeiten für Gasversorgungsunternehmen im Fall einer „Gasmangellage“ [Externer Link]

Anwendungshilfe zu §24 EnSiG und Force Majeur [Externer Link]