Sie interessieren sich für die alternative Stromerzeugung aus regenerativer Energie und möchten dazu eine Erzeugungsanlage auf Ihrem Grundstück bzw. Haus errichten? Dann sind Sie hier genau richtig. Bevor Sie mit der Installation einer solchen Anlage beginnen und den erzeugten Strom in das Niederspannungsnetz der SWS Netze GmbH einspeisen, benötigen wir noch einige anlagenspezifische Angaben von Ihnen.
Um die Abwicklung so einfach wie möglich zu gestalten, haben wir den groben Ablauf in einer Checkliste dargestellt. Die notwendigen Antragsformulare finden Sie ebenfalls hier. Die ausgefüllten Unterlagen senden Sie bitte rechtzeitig an die SWS Netze GmbH.
Aufgrund von Engpässen müssen im Netzgebiet Barth bei Anschlussbegehren von dezentralen Einspeisern Netzkapazitätsprüfungen vorgenommen werden. Folgende Beträge werden dem Einspeisewilligen in Rechnung gestellt:
bei Anlagengröße |
Entgelt Netzkapazitätsprüfung im Teilnetz Barth |
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bei Anlagengröße |
> 30 kW bis <= 100 kW |
Entgelt Netzkapazitätsprüfung im Teilnetz Barth |
600,00 EUR |
bei Anlagengröße |
> 100 bis <= 1.000 kW |
Entgelt Netzkapazitätsprüfung im Teilnetz Barth |
800,00 EUR |
bei Anlagengröße |
> 1.000 kW |
Entgelt Netzkapazitätsprüfung im Teilnetz Barth |
1.500,00 EUR |
Telefon: 03831 / 241-5311
Fax: 03831 / 241-5172
Bitte beachten Sie unsere Anschlussbedingungen an unser Stromnetz, welche wir Ihnen im Punkt Netzanschluss bereitstellen.
Nachfolgend stellen wir Ihnen die Antragsunterlagen für EEG- und KWK-Anlagen bereit:
Datenblatt zum Anschluss von Blockheizkraftwerken (BHKW) | 43 kB |
Am 1. Juli 2017 ist die „Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten - Marktstammdatenregisterverordnung" (kurz MaStRV) in Kraft getreten. In dieser Verordnung ist geregelt, wer sich als Person oder Organisation registrieren muss und welche Anlagen gemeldet werden müssen.
Die gesetzlichen Grundlagen für die MaStRV finden sich im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) §§ 111e und 111f. Seit 21.11.2018 ist außerdem die Novellierung der MaStRV gültig. Hierin wurden insbesondere die Fristenregelungen angepasst, was durch den verzögerten Start des Webportals notwendig wurde.
Die Registrierung ist bei allen Strom- und Gas-Erzeugungsanlagen verpflichtend, die unmittelbar oder mittelbar an ein Strom- bzw. Gasnetz angeschlossen sind oder werden sollen. Eine Mindestgröße ist nicht vorgesehen. Die Registrierung ist für sämtliche Stromerzeugungs-Anlagen verpflichtend, unabhängig davon, ob sie eine Förderung nach dem EEG oder nach dem KWKG erhalten und unabhängig vom Inbetriebnahmedatum. Folgende Anlagen sind von der Registrierungspflicht betroffen: Solaranlagen; Windenergieanlagen; Biomasseanlagen; Wasserkraftanlagen; Anlagen zur Stromerzeugung aus Geo- oder Solarthermie, Grubengas, Klärschlamm; Verbrennungsanlagen einschließlich KWK-Anlagen und Brennstoffzellen; Stromspeicher:
Nähere Informationen zum Marktstammdatenregister, den gesetzlichen Vorgeben finden Sie auf den Internetseiten zum Marktstammdatenregister [externer Link, öffnet im neuen Browserfenster].
Über den Auswahlassistenten können Sie auf den Seiten des Marktstammdatenregisters [externer Link, öffnet im neuen Browserfenster] die Registrierung Ihrer Erzeugungsanlagen vornehmen.
Wichtige Informationen:
- Für die Registrierung von Anlagen und Akteuren im MaStR sind die Registrierungsfristen zu beachten. Bei Einheiten beginnt die Frist mit der Inbetriebnahme der Einheit. Der Zeitpunkt der ersten Netzeinspeisung ist für die Registrierungsfrist nicht von Bedeutung. Das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme ist in den meisten Fällen dem Inbetriebnahmeprotokoll des Installateurs zu entnehmen. Bei Solaranlagen, Batteriespeichern und Windenergieanlagen ist das Inbetriebnahmedatum der Einheit und der EEG-Anlage fast in allen Fällen identisch.
- Damit die Zahlungen nach dem EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) oder dem KWKG (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) ohne Abzüge ausbezahlt werden können, müssen die in der Verordnung vorgegebenen Registrierungspflichten beachtet werden. Ansonsten tritt keine Fälligkeit des Anspruchs auf eine Auszahlung ein!
Entsprechend den Vorgaben des § 120 Abs. 4 des Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) veröffentlichen wir nachfolgend das jeweilige Entgelt der SWS Netze GmbH für dezentrale Einspeisung nach § 18 Abs. 2 StromNEV:
Entgelt für dezentrale Einspeisung (gültig ab 01.01.2021) | 636 kB |
Entgelt für dezentrale Einspeisung (gültig vom 01.01.2020 bis 31.12.2020) | 652 kB |