Mehr- / Mindermengenabrechnung (§ 13 Abs. 2 StromNZV)

Die Differenzmengen zwischen der bei Entnahmestellen ohne registrierende Viertelstundenleistungsmessung (Standard-Lastprofilkunden) gemessen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten  Lastprofilen ergebenen elektrischen Arbeit gelten als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen.
Unterschreitet die Summe, der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), dann vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten oder Kunden diese Differenzmenge. Im umgekehrten Fall, wenn eine ungewollte Mindermenge vorliegt, stellt der Netzbetreiber dem Lieferanten oder Kunden die Differenzmenge in Rechnung. Die Mehr- oder Mindermengen werden nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres festgestellt.
Als Preis für die Abrechnung der Mehr- oder Mindermengen wird ein Marktpreis verwendet. Er wird aus den Jahresdurchschnittswerten der an der EEX-Strombörse registrierten und dokumentierten Phelix-Baseload-Preise und Phelix-Peakload-Preise für das jeweilige Abrechnungsjahr ermittelt.

Es werden die vom BDEW veröffentlichten Preise für Mehr- und Mindermengen übernommen.

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Stromnetz - Abrechnung von Mehr- und Mindermengen

Bezüglich der Abrechnung der Mehr- und Mindermengen nach der Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens teilen wir mit Verweis auf das Schreiben vom 6. Dezember 2017 nachfolgend unsere Verfahrensweise mit:

Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr mit oben genannten BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Abrechnung von Mehr- und Mindermengen Strom (MMMA Strom) Stellung genommen.

Danach stellt die MMMA Strom aus umsatzssteuerlicher Sicht eine Lieferung dar und ist künftig im Reverse-Charge-Verfahren abzuwickeln. Das bedeutet, dass die Abrechnung ohne Ausweis der Umsatzsteuer erfolgt, wenn die Voraussetzung erfüllt ist, dass beide Marktpartner Wiederverkäufer sind, und daher der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist.

Unabhängig von der durch die Finanzverwaltung eingeräumten Nichtbeanstandungsregel für vor dem 1. Juli 2018 erfolgten Lieferungen, hat die SWS Netze GmbH eine Systemumstellung zur Verarbeitung der Rechnungen über MMMA Strom zum 1. Juli 2018 vollzogen.

 

BITTE BEACHTEN: Zur Zeit verfügt die SWS Netze GmbH über keine Wiederverkäufereigenschaft im Bereich Strom (sowie im Bereich Gas).