Netzentgelte / Entgelte zum Messstellenbetrieb im Stromnetz der SWS Netze GmbH

Stromnetz - Netzentgelte (nach § 21 StromNEV und § 21 Abs. 1 StromNEV)

Durch die Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern werden der SWS Netze GmbH Erlösobergrenzen gemäß § 4 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vorgegeben. Auf Basis dieser Festlegung erfolgt die Netzentgeltberechnung.

vorläufige Netzentgelte / vorläufige Entgelte für den konventionellen Messstellenbetrieb 2024 der SWS Netze GmbH im Stromnetz

vorläufige Entgelte der SWS Netze GmbH für die Nutzung und den konventionellen Messstellenbetrieb - Teilnetze Stralsund und Barth – 2024 - (siehe Kapitel 1)595 kB

Netzentgelte der SWS Netze GmbH im Stromnetz

Entgelte für die Nutzung des Elektrizitätsverteilungsnetzes - Teilnetze Stralsund und Barth - 2023340 kB
Entgelte für die Nutzung des Elektrizitätsverteilungsnetzes - Teilnetze Stralsund und Barth - 2022217 kB

Stromnetz - Entgelte zum Messstellenbetrieb für konventionelle Messsysteme 

Für den Messstellenbetrieb von konventionell ausgestatteten Messstellen erhebt die SWS Netze GmbH nachfolgende Entgelte:

Entgelt zum Messstellenbetrieb für konventionelle Messsysteme

Entgelte der SWS Netze GmbH für den konventionellen Messstellenbetrieb - Teilnetze Stralsund und Barth - 2024 - (siehe Kapitel 1.1 - Preisblattteil 6)611 kB
Entgelte der SWS Netze GmbH für den konventionellen Messstellenbetrieb - Teilnetze Stralsund und Barth - 2023340 kB

Entgelte zum Messstellenbetrieb Strom für moderne Messeinrichtungen / intelligente Messsysteme

Eine Übersicht der Entgelte für Standard- und Zusatzleistungen nach § 35 MsbG der SWS Netze GmbH in der Marktrolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers finden Sie im Preisblatt für den Messstellenbetrieb von Messeinrichtungen gemäß MsbG.

Stromnetz - Individuelle Netzentgelte (nach § 27 Abs. 1 StromNEV)

Nach § 19 Abs. 2 und 3 StromNEV haben Netzbetreiber Letztverbrauchern ein individuelles Netzentgelt anzubieten, sofern ersichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- und Umspannebene abweicht. Die Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber unterliegt der Genehmigungspflicht der Bundesnetzagentur (verpflichtend ist hier die Vorlage des Genehmigungsbescheides) und erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweilige Voraussetzung tatsächlich eingetreten ist. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den geltenden Netzentgelten.

Folgende Genehmigungen zu individuellen Netzentgelten liegen der SWS Netze GmbH derzeitig vor:

individuelle Netzentgelte der SWS Netze GmbH im Stromnetz

Individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV22 kB
Individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV40 kB

Stromnetz - Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung (nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV)

Letztverbraucher mit atypischen Verbrauchsverhalten können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung ein Sonderentgelt für die Netznutzung beantragen.

Ist aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzengelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat.

Nachstehend bieten wir Ihnen die Hochlastzeitfenster der Verteilnetze der SWS Netze GmbH im PDF-Format zum Download an.

Stromnetz - Hochlastzeitfenster der SWS Netze GmbH nach Teilnetzen und Jahr

Hochlastzeitfenster 2024 Teilnetz Stralsund103 kB
Hochlastzeitfenster 2024 Teilnetz Barth103 kB
Hochlastzeitfenster 2023 Teilnetz Stralsund103 kB
Hochlastzeitfenster 2023 Teilnetz Barth103 kB