Lieferantenrahmenvertrag / Netznutzungsvertrag im Stromnetz der SWS Netze GmbH

Lieferantenrahmenvertrag / Netznutzungsvertrag (nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG)

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit Beschluss vom 20.12.2017 Az.: BK6-17-168 und Mitteilung Nr. 1 vom 26.02.2018, einen Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag Strom nebst Anlagen (BNetzA-Mustervertrag) festgelegt. Mit Beschluss BK6-20-160 vom 21.12.2020 der Beschlusskammer 6 erfolgte eine Anpassung des Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrages Strom mit Gültigkeit ab dem 01.04.2022.

Folgend stellen wir Ihnen unseren Netznutzungs-/ Lieferantenrahmenvertrag Strom nebst Anlagen zur Verfügung, der dem aktuellen BNetzA-Mustervertrag entspricht. Die SWS Netze GmbH schließt Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge nur nach dem aktuellen Vertragsmuster ab. Das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Netzentgelt-Preisblatt der SWS Netze GmbH finden Sie im Punkt Netzentgelte

Das Bestehen eines Netznutzungsvertrags ist Voraussetzung für die Gewährung des Netzzugangs. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass unsere Zustimmung zum Vertragsabschluss keine Abweichungen von den veröffentlichten Vertragsunterlagen erfasst (mit Ausnahme der Ergänzung des Vertragspartners und der Kommunikationsdaten).

Lieferantenrahmenvertrag / Netznutzungsvertrag im Netz der SWS Netze GmbH - gültig ab 01.04.2022

Bitte beachten Sie die Anlagen zum Lieferantenrahmenvertrag / Netznutzungsvertrag:

- Zuordnungsvereinbarung mit Zuordnungsermächtigung: Diese finden Sie nachfolgend zum Download.

- Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung und Stornierung der Anweisungen: Diese finden Sie nachfolgend zum Download.

- Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI): Bitte rufen Sie die EDI-Vereinbarung gesondert im Punkt Marktkommunikation auf.

Bei einer Belieferung in Schwachlasttarifen benötigen wir vom jeweiligen Lieferanten die untenstehende "Bestätigung / Erklärung zur Anwendung von Schwachlasttarifen durch Lieferanten".


Lieferantenrahmenvertrag / Netznutzungsvertrag (gültig ab 01.04.2022)892 kB
Anlage zum Lieferantenrahmenvertrag / Netznutzungsvertrag (gültig ab 01.04.2022): Zuordnungsvereinbarung841 kB
Netznutzungsvertrag Zusatzvereinbarung / Netzzugangsregeln zur Ermöglichung einer ladevorgangscharfen bilanziellen Energiemengenzuordnung für Elektromobilität nach Maßgabe der Anlage 6 BNetzA-Festlegung zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom vom 21.12.2020 l Az.: BK6-20-1601 MB
Bestätigung / Erklärung zur Anwendung von Schwachlasttarifen durch Lieferanten348 kB
Sperrauftrag Wiederherstellung Anschlussnutzung154 kB

Die aktuell gültigen Netzentgelte zur Netznutzung finden Sie im Punkt Netzentgelte.

Sonstige Dienstleistungsentgelte sind geregelt unter:

- der Anlage zu den Ergänzenden Bedingungen der SWS Netze GmbH (SWSN) zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV), zu finden unter Formulare

- den Entgelten für den konventionellen Messstellenbetrieb im Elektrizitätsverteilungsnetz der SWS Netze GmbH in den Teilnetzen Stralsund und Barth, zu finden unter Netzentgelte

- in den Entgelten für den Messstellenbetrieb nach § 35 MsbG.

Weitere zur elektronischen Kommunikation notwendigen Daten stellen wir Ihnen im Punkt Marktpartnerkommunikation zur Verfügung.