Der umfangreiche Prozess zum Betrieb einer eigenen Erzeugungsanlage gestaltet sich im wesentlichen aus folgenden Schritten:
1. Anfrage / Anmeldung zum Anschluss einer Erzeugungsanlage durch den Anschlussnehmer
2. Prüfung der Netzanschluss- und Einspeisemöglichkeit (Netzverträglichkeitsprüfung) durch die SWS Netze GmbH
3. Bekanntgabe Netzverknüpfungspunkt
4. Abschluss Netzanschlussvertrag / Netzparallelbetriebsvertrag
5. Errichtung des Netzanschlusses und der Erzeugungsanlage
6. Inbetriebnahme und Inbetriebsetzung
7. Kaufmännische und administrative Inbetriebnahme
In den nachfolgenden Punkten informieren wir Sie über die notwendigen Unterlagen und Tätigkeiten in den einzelnen Schritten.
Bitte beachten Sie: Planen Sie eine Netzersatzanlage (Notstromanlage), setzen Sie sich bitte vorab direkt mit uns in Verbindung. Nutzen Sie bitte dazu unser Kontaktformular mit dem Punkt "Erzeugungsanlagen/Einspeisung" oder wählen Sie bitte die Telefonnummer 03831 / 241-5311.
Im ersten Schritt zum Betrieb einer Erzeugungsanlage (EZA) benötigen teilen Sie uns mit, dass Sie eine Erzeugungsanlage planen. Wir benötigen von Ihnen einige Informationen und die Anmeldung der Anlage zum Netzanschluss. Für die Anmeldung stellten wir Ihnen für die unterschiedlichen Arten von Erzeugungs- und Speicheranlagen getrennte Datenblätter zur Verfügung, um alle relevanten Daten zu erhalten.
Durch den Anschlussnehmer ist die geplante Erzeugungsanlage zum Stromnetzanschluss anzumelden. Dieses betrifft auch Vorabanfragen.
Über die Anmeldung der Erzeugungsanlage teilen Sie der SWS Netze GmbH mit, welche Erzeugungsanlage neu errichtet, erweitert oder rückgebaut werden soll.
Die genauen Daten zur Erzeugungsanlage, z.B. Energieart, Hersteller unf Typ sowie die Art der Netzeinspeisung erfassen wir in diesem Schritt. Bitte reichen Sie uns je Erzeugungsanlage die Daten getrennt ein. Die Angaben sind notwendig, um eine netztechnische Bewertung vornehmen zu können. Bitte stimmen Sie ggf. die Angaben mit dem Anlagenerrichter rechtzeitig und vollständig ab.
Bitte beachten Sie die "Messkonzepte für Erzeugungsanlagen" der SWS Netze GmbH. Über die dort dargestellten Varianten der Messung von erzeugten, selbstverbrauchten und bezogenen Energiemengen können Sie und wir eine rechtskonforme Messung und Abrechnung sicherstellen.
Der § 9 EEG 2021 enthält technische Vorgaben zum Anschluss von EEG/KWK-Erzeugungsanlagen. Entsprechend dieser Vorgaben gilt für einen Anschluss von EEG/KWK-Erzeugungsanlagen im Netzgebiet der SWS Netze GmbH die Aussagen in der Unterlage "Technische Vorgaben nach § 9 EEG 2021". Nachfolgend stellen wir Ihnen kurz die Informationen bis zum Zeitpunkt des Einsatzes von intelligenten Messsystemen vor:
Bis zur Verfügbarkeit eines intelligenten Messsystems (iMS) gemäß § 9 Abs. 1 EEG 2021 kann alternativ zur Kommunikation und Steuerung über iMS die maximale Wirkleistungseinspeisung gemäß §9 EEG Abs. 2 Nr. 1 stufenweise begrenzt werden. Für Anlagen größer 100 kW kann zusätzlich die Einspeiseleistung ausgelesen werden.
Ab Verfügbarkeit des iMS gemäß § 9 Abs. 1 und 1a EEG 2021 ist für Anlagen größer 25 kW oder bei Vorhandensein einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung gemäß § 14a EnWG ein Umbau vorzunehmen, damit die Auslesung und eine möglichst stufenlose Steuerung der Einspeiseleistung über das iMS vorgenommen werden kann. Gleiches gilt für EEG/KWK-Erzeugungsanlagen, welche ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden.
Betreiber von Anlagen müssen ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) in Verbindung mit § 84a Nummer 1 MsbG feststellt, ihre ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, die notwendig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway nach 2 Nummer 19 MsbG Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach dem MsbG die Ist-Einspeisung abrufen können.
Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 25 Kilowatt, die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) in Verbindung mit § 84a Nummer 1 MsbG feststellt, in Betrieb genommen werden, können mit technischen Einrichtungen nach Nummer 1 ausgestattet werden.
Die zur Ansteuerung der Anlage notwendige Tonrundsteuerempfänger bzw. das Modem wird zu einem späteren, von der SWS Netze GmbH festzulegenden Zeitpunkt, von der SWS Netze GmbH zur Verfügung gestellt und durch die SWS Netze GmbH oder nach Vorgabe der SWS Netze GmbH durch den Betreiber eingebaut. Die Kosten hierfür trägt der Anlagenbetreiber.
Bis zur Verfügbarkeit eines intelligenten Messsystems (iMS) gemäß § 9 des EEG 2021 Abs. 1 kann alternativ zur Kommunikation und Steuerung über iMS die maximale Wirkleistungseinspeisung am Verknüpfungspunkt (VK) gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG auf 70 Prozent der installierten Modul-Leistung begrenzt werden.
Vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen sieht die SWS Netze GmbH die Anforderungen nach § 9 EEG 2021 als erfüllt an, wenn die erforderlichen Einrichtungen, soweit bereits möglich, vorgehalten werden und der Betreiber über eine mit der SWS Netze GmbH abgestimmte Dokumentationsunterlage bestätigt, dass die Anlage die vorstehenden Anforderungen erfüllt.
Da derzeit aus Sicht der SWS Netze GmbH kein Erfordernis für eine Leistungsreduzierung gemäß § 14 EEG 2021 besteht, wird zurzeit keine konkrete Verbindung zwischen dem Leitsystem der SWS Netze GmbH und den Erzeugungsanlagen hergestellt. Sofern absehbar wird, dass die Durchführung von Einspeisemanagement-Maßnahmen im Netzgebiet der SWS Netze GmbH erforderlich wird, ist der Betreiber verpflichtet, die Nachrüstung im Bereich seiner Erzeugungsanlage unverzüglich auf seine Kosten durchzuführen.
Technische Vorgaben nach § 9 EEG 2021
(Downloadmöglichkeit folgt demnächst)
Erklärung zu den Anforderungen nach § 9 EEG 2021
durch:
- Anschlussportal EZA oder
- Lageplan im Maßstab 1:1.000 mit Grundstücksgrenzen und Aufstellungsort der geplanten Anlage mit kenntlicher Lage von Straßen (keine Google-Maps-Auszüge o.ä.)
- Einheitenzertifikat für jeden geplanten Typ VDE-AR-N 4105
- Zertifikat für den Netz- und Anlagenschutz (integriert oder zentral) gemäß VDE-AR-N 4105
- soweit im jeweiligen Anschlussfall erforderlich: Zertifikat für die Leistungsflussüberwachung am Netzanschlusspunkt gemäß VDE-AR-N 4105
- Herstellerdatenblätter der Speicheranlage (wenn mit beantragt)
- Angaben zur Mieterstromversorgung (wenn geplant)
Zusätzlich bei Photovoltaikanlagen (PVA)
- Herstellerdatenblatt zur Nennscheinleistung und zur maximalen Ausgangsscheinleistung von Photovoltaik-Wechselrichtern und Herstellerdatenblätter der Module
- Übersichtsschaltplan mit Aufbau der Messung / Genaue Zuordnung der Module und Wechselrichter für jedes Gebäude
Zusätzlich bei Blockheizkraftwerken (BHKW) / Jraftwärmekopplungsanlagen (KWKA)
- Beschreibung der Art und Betriebsweise bzw. Datenblatt von Antriebsmaschine, Generator; Generatorkennlinien (Prospekt des Herstellers) und Stromrichter sowie Art der Zuschaltung im Netz
Zusätzlich bei Speichern
- Prinzipschaltbild vom Speichersystem (Bateriespeicher - Wechselrichter - Netztrafo - Netz) mit Darstellung von Schutz- und Messeinrichtungen
Bei den Erzeugungsanlagen und Speichern mit 30 oder weniger kvA / kWp wird benötigt:
Zusätzlich bei Photovoltaikanlagen (PVA)
- Anzeige der gewünschten Umsetzung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2021 (siehe Schritt 1.4) mit a) Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf 70% der installierten Leistung oder b) Ferngesteuerte Einspeiseleistungsreduzierung (Einsatz Rundsteuertechnik)
Bei den Erzeugungsanlagen und Speichern mit 30 oder mehr kvA / kWp wird benötigt:
- Topographische Karte im Maßstab 1:25.000 (keine Google-Maps-Auszüge o.ä.)
- Einheitenzertifikate gemäß VDE-AR-N 4110 bzw. VDE-AR-N 4120 und dne aktuellen technischen Anschlussbedingungen bzw. Deckblatt mit Gültigkeitsangabe und gültiger TR3 Prüfbericht der Netzverträglichkeit für jeden EZE-Typ (mit den weiteren Angaben zur der maximalen Leistung, den Oberschwingungsmessungen, Zwischenharmonische, Höhere Frequenzen, Flicker, Schalthandlungen, Blindarbeit)
Auf Grund Ihrer Anmeldung führen wir für Sie eine Netzverträglichkeitsprüfung durch. Dabei ermitteln wir den technisch und gesamtwirtschaftich günstigsten Verknüpfungspunkt zum vorhandenen Netz für die geplante Anlage.
Folgende Aspekte werden in die Netzverträglichkeitsprüfung einbezogen:
- Anschlussmöglichkeit der geplanten Anlage
. geplante Leistung der Anlage
- vorgesehene Betriebsweise
- die zu erwartenden Netzrückwirkungen
Erst mit Abschluss der Netzverträglichkeitsprüfung kann eine Aussage über den Verknüpfungspunkt Ihrer Erzeugungsanlage getroffen werden.
Sie erhalten innerhalb der gesetzlichen Vorgaben eine Bekanntgabe Ihres Netzverknüpfungspunkts und gegebenenfalls einen Schemaplan zur Lokalisierung des genannten Verknüpfungspunktes sowie weitere technische Vorgaben bezüglich des Anschlusses Ihrer Erzeugungsanlage. Der Netzkoppelpunkt wird für 2 Wochen reserviert.
Wenn Ihre Erzeugungsanlage an eien Kabelverteilerschrank oder Trafostation angeschlossen werden muss, erhalten Sie zusätzlich eine Kostennahmeerklärung, welche Sie unterzeichnet an uns zurücksenden.
Im Allgemeinen wird für die Erzeugungsanlagen ein Netzanschlussvertrag / Netzbetriebsparallelbetriebsvertrag abgeschlossen. Hierin wird ein Realisierungsfahrplan über Inhalt, zeitliche Abfolge und Verantwortlichkeiten zur Errichtung der Erzeugungsanlage und zur Realisierung des Netzanschlusses vereinbart. Ihre befristete Bekanntgabe des Netzverknüpfungspunkts wird durch den unterschriebenen Netzanschlussvertrag abgelöst und muss dann nicht mehr verlängert werden. Anschließend werden in der Bauphase die Netzanschlussanlagen errichtet.
Für die Beauftragung des Netzanschlussvertrages setzen Sie sich bitte mit dem für Sie zuständigen Ansprechpartner (ist in Ihrer Bekanntgabe des Netzverknüpfungspunkts vermerkt) in Verbindung und reichen die erforderlichen Unterlagen ein.
Liegen alle Unterlagen (inklusive des Netzanschlussvertrages / Netzparallelbetriebsvertrag und der ggf. notwenigen Kostenübernahmeerklärung) vor, führen wir die Planung und den Bau der Netzerweiterung durch.
Bei den Erzeugungsanlagen und Speichern mit mehr als 30 kvA / kWp müssen für die Erarbeitung des Netzanschlussvertrages bzw. des Anschlussangebotes vorliegen:
- Terminliste (Baubeginn, Bauablauf, Inbetriebnahme)
- Maßstäblicher Lageplan (Vermessungsplan im Maßstab ca. 1:1.000) mit folgenden Angaben:
- Grundstücksgrenzen
- Bemaßter Aufstellungsort der Übergabeschaltanlage (Zähleranschlusssäule, Anschlussstatin, Umspannwerk)
- Typ, Querschnitt, Länge und Lage der Verbindungskabel zwischen Verknüpfungspunkt und Übergabeschaltanlage (Kabelplan)
- Name, Anschrift, Geschäftspartner / Vertreter der Betreibergesellschaft, Handelsregisterauszug; bei GbR: Name und Anschriften der Gesellschafter (Nachweis zu den Gesellschaftern)
- Nachweise über die Projekt-Realisierungsreife:
- Nachweis über erteilte Genehmigungen, Teilgenehmigungen nach EEG bzw. Eingangsbestätigungen über die Beantragung der Genehmigung oder
- B-Plan oder Nachweis über entsprechende Beantragung oder
- Zuschlag und bei Freiflächen-PVA zusätzlich Hinterlegung der Zweitsicherheit laut EEG 2021.
Bei PVA - Dachanlagen:
- Vollmacht des Grundstückseigentümers für die Reservierung von Netzkapazität
Bei anderen genehmigungsfreien Vorhaben:
- vorhabenbezigener Grundstückskaufvertrag oder Pachtvertrag oder
- Zustimmung des Grundstücksbesitzers / Drittnetzbetreibers zur Errichtung der Erzeugungsanlagen
- Übersichtsschaltbild / Schemaplan der gesamten elektrischen Anlage mit Nenndaten der eingesetzten Betriebsmittel
Die Errichtung Ihrer Anschlussanlage liegt in Ihrer Verantwortung. Die ggf. notwendige Netzerweiterung nimmt die SWS Netze GmbH vor.
Wenn notwendig benötigen wir von Ihnen als Anschlussnutzer einen Auftrag zur Lieferung der Fernwirktechnik und die Anforderung von Messwandlern beim Messstellenbetreiber.
Sollte die SWS Netze GmbH als Messstellenbetreiber gewählt werden, erfolgt die Bereitstellung ca. 2 Wochen nach Baubeginn / Anforderung.
Entsprechend der Vorgaben aus dem § 9 EEG 2021 (siehe Schritt 1.4. Technische Vorgaben) ein Tonrundsteuerempfänger für PV-Anlagen <= 25 KW eingesetzt werden. Soweit notwenig, erhalten Sie von der SWS Netze GmbH ein entsprechendes Gerät nach der durch den Anlagenbetreiber vorzunehmenden Bestellung.
Bitte fordern Sie rechtzeitig benötigte Messwandler beim Messstellenbetreiber an.
Die Bereitstellung des Messwandlers sollte ca. 2 Wochen nach Baubeginn erfolgen.
Nachdem Ihre Anlage fertiggestellt ist, wird dies durch den Elektroinstallateur gemeldet. Im Anschluss daran werden wir mit Ihnen Termine vereinbaren.
1. Termin: Inberiebsetzung für die elektrische Anlage (Antrag zum Zähler)
2. Termin: Abnahme der Erzeugungsanlage
Die Abnahme der Erzeugungsanlage erfolgt nur im Beisein der SWS Netze GmbH oder einem, von der SWS Netze GmbH, beauftragten Netzservicedienstleisters. Anlagenbetreiber, Elektroinstallateur sowie ein Mitarbeiter der SWS Netze GmbH oder des, von der SWS Netze GmbH, beauftragten Netzservicedienstleisters protokollieren die Abnahme.
Eine Inbetriebnahme im Sinne des EEG zur Sicherung des EEG-Vergütungssatzes kann unabhängig vom Netzanschluss und der Abnahme durch die SWS Netze GmbH erfolgen. Sie muss glaubhaft nachgewiesen werden, z.B. mittels eines Inbetriebnahmeprotokolls oder einer eidesstattlichen Versicherung.
Hinweis: Gemäß § 9 EEG 2021 sind Anlagenbetreiber dazu verpflichtet, sich dem sogenannten Einspeisemanagement zu unterziehen.
Herstellung der technischen Betriebbereitschaft bedeutet:
Die erstmalige Inbetriebsetzung darf ausschließlich mit Erneuerbaren Energien erfolgen.
Die Einreichung der „Inbetriebsetzungs-/Änderungsanzeige für die elektrische Anlage (Antrag zum Zähler)“ ist zwingende Voraussetzung für die Inbetriebnahme des Netzanschlusses (unter Spannung setzen des Netzanschlusses durch Einsetzen der Hausanschlusssicherungen). Dies kann ggf. bei montiertem Zählerschrank bis zur Trennvorrichtung vor dem Zähler erfolgen. Voraussetzung für die Inbetriebnahme ist die Montage eines Zählers bzw. einer Messeinrichtung für den jeweiligen bzw. einen Anschlussnutzer. Sie ist auch für jede weitere Montage von Zählern bzw. Messeinrichtungen notwendig, da stets die Angaben zum Anschlussnutzer durch den NB benötigt werden. Des Weiteren ist die Vorlage der „Inbetriebsetzungs-/Änderungsanzeige für die elektrische Anlage (Antrag zum Zähler)“ die Grundvoraussetzung für die Inbetriebsetzung der nachfolgenden Kundenanlage hinter der Trennvorrichtung durch einen bei einem Netzbetreiber eingetragenen Elektro-Installateur.
Nach der erfolgten Inbetriebsetzungsanzeige (Schritt 6.2), dem erfolgreichem Abschluss des Netzanschlussvertrages und ggf. Nachweis der Begleichung von Nebenkosten durch den Anlagenbetreiber kann die Inbetriebnahme des Netzanschlusses durch die SWS Netze GmbH erfolgen.
Vor der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage (nach VDE-AR-N 4105, Kapitel 4.3) müssen der SWS Netze GmbH folgende Unterlagen durch den Anlagenbetreiber zur Verfügung gestellt werden bzw. eingereicht werden:
Für alle EEG-/KWK-Anlagen:
- Inbetriebsetzungsanmeldung für Erzeugungsanlagen. Bitte mindestens 2 Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme einreichen.
- Name, Anschrift, Geschäftspartner / Vertreter der Betreibergesellscgadt, Handelsregisterauszug, bei GbR; Name und Anschrift der Gesellschafter (Nachweis zu Gesellschaftern)
- ggf. Steuernummer sowie Bankverbindung zur EEG-Vergütungsauszahlung oder Auszahlung von KWK-Zuschlagszahlungen
- Nachweis der Netzrückwirkungen gemäß VDE-AR-N 4100 / 4105
- Nachweis über die Anmeldung der Anlage im Marktstammdatenregister
- Erklärung EEG Umlage
Für alle Erzeugungsanlagen > 30 kVA / kWp zusätzlich:
- Nachvollziehbare Revisionsunterlagen und Errichterbestätigung der Anschlussanlage
- bestätigte Stationsunterlagen / bestätigters Ausführungsprojekt Hochspannung
- soweit notwendig: Von beiden Seiten unterzeichneter Netzanschlussvertrag und Netzführungsvereinbarung
- ggf. Nachweis der Bezahlung von Nebenkosten (z.B. Netzanschlusskosten)
- Errichterbestätigung / Protokoll für Prüfungen - Fernwirktechnische Anbindung von EZA - kundeneigene Übergabestationen
- Anlagenzertifikat gemäß VDE-AR-N 4110 / 4120
Zur Inbetriebsetzung der Erzeugungsanlage wird von der SWS Netze GmbH oder einem von der SWS Netze GmbH beauftragten Netzservicedienstleister ein Inbetriebsetzungsprotokoll ausgefüllt. Es ist von dem Anlagenbetreiber und dem Anlagenentrichter gegenzuzeichnen.
Sollte Ihre Erzeugungsanalege eine maximale Leistung von 135 oder mehr Kilowatt besitzen, erhalten SIe nach der Inbetriebsetzung und der Vorlage aller benötigten Unterlagen von der SWS Netze GmbH als Netzbetreiber die Endgültige Betriebserlaubnis.
Nach der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage müssen Anlagenbetreiber sich selbst und die Anlage, die sie betreiben, im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (MaStR) registrieren. Für die Registrierung von Anlagen und Akteuren im MaStR sind die Registrierungsfristen zu beachten. Bei Einheiten beginnt die Frist mit der Inbetriebnahme der Einheit. Damit die Zahlungen nach dem EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) oder dem KWKG (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) ohne Abzüge ausbezahlt werden können, müssen die in der Verordnung vorgegebenen Registrierungspflichten beachtet werden. Ansonsten tritt keine Fälligkeit des Anspruchs auf eine Auszahlung ein! Bitte beachten Sie die weiterführende Informationen zur Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister.
Damit wir die Vergütungen zu Ihrer Erzeugungsanlage auszahlen können, benötigen wir die Vorlage der vollständigen Unterlagen (z.B. Datenblätter), eine Mitteilung zur Umsatzsteuerpflicht sowie eine Mitteilung der Bankverbindung.
Um eine Abrechnung der Erzeugungsanlagen (EEG-Vergütung oder KWK-Zuschlagszahlungen) vornehmen zu können, müssen der SWS Netze GmbH folgende Unterlagen durch den Anlagenbetreiber zur Verfügung gestellt werden bzw. eingereicht werden:
- vollzogene Anmeldung im Marktstammdatenregister (MaStR) mit Benennung MaStR-Nr. der Einheit.
- ggf. Steuernummer sowie Bankverbindung zur EEG-Vergütungsauszahlung oder Auszahlung von KWK-Zuschlagszahlungen
Hinweis: Ein fehlender Nachweis zum § 9 EEG und / oder eine fehlende Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur reduzieren den Vergütungsanspruch gemäß § 52 EEG 2021.
Bei den Erzeugungsanlagen und Speichern mit 30 oder weniger kvA / kWp müssen zur Abrechnung folegende Unterlagen zusätzlich vorliegen:
Zusätzlich bei Photovoltaikanlagen (PVA)
- bei Dachflächen, auf Gebäuden im Außenbereich die kein Wohngebäude sind: Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 EEG erfüllt sind
- bei Freiflächenanlagen: Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 EEG erfüllt sind
- bei Freiflächenanlagen: Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 EEG erfüllt sind
Zusätzlich bei Blockheizkraftwerken (BHKW)
- vorläufige Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe aus Biomasseanlagen nach dem EEG
Zusätzlich bei Kräftwärmekopplungsanlagen (KWKA)
- Zulassung zur KWK-Anlage vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Bei den Erzeugungsanlagen und Speichern mit mehr als 30 kvA / kWp müssen zur Abrechnung folegende Unterlagen zusätzlich vorliegen:
Zusätzlich bei Kräftwärmekopplungsanlagen (KWKA)
- Zulassung zur KWK-Anlage vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)