Auslaufende EEG - Förderung

Unterscheidung der Regelungen für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW und über 100 KW

Bitte wählen Sie nachfolgend die installierte Leistung Ihrer Anlage aus. Beachten Sie auch die Opptionen unabhängig von der installierten Leistung und die neuen Regelungen zur Fernsteuerbarkeit.

Auslaufende EEG-Förderung /
Gesetzliche Regelungen Regelungen ab 01.01.2021 (EEG 2021)

Seit Ende 2020 endete für die ersten Photovoltaik- und Windenergieanlagen die auf 20 Jahre angesetzte Förderung im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), soweit es sich nicht um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt.

Läuft die gesetzliche EEG-Vergütung Ihrer Erzeugungsanlage demnächst aus, sind Vorfeld der auslaufenden EEG-Förderung von Ihnen grundsätzliche Fragestellungen zu klären Entscheidungen zu treffen:  Wie kann die Erzeugungsanlage weiterbetrieben werden? Lohnt sich ein weiterer Betrieb der Erzeugungsanlage? Welche Möglichkeiten der Optimierung des Eigenverbrauches existieren? Wie kann die PV-, Bio- bzw. Windkraftanlage nach dem Ende der gesetztlichen Förderungsfrist weiter betrieben werden?

Mit dem Bundesratsbeschluss vom 18.12.2020 zum EEG 2021 [externer Link; öffnet im neuen Browserfenster] wurden Regelungen zur auslaufenden EEG-Förderung weitreichend überarbeitet. Diese stellen wir Ihnen nachfolgend auszugsweise vor.

Regelungen für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW

Option 1: Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber

Diese Option wird automatisch gewählt, wenn keine weiteren Schritte durch den Anlagenbetreiber eingeleitet werden. Der Netzbetreiber nimmt den gesamten erzeugten Strom aus ausgeförderten Anlagen weiterhin auf.

Der Netzbetreiber vergütet diesen Strom bis zu einer installierten Leistung von 100 kW nachdem Jahresmarktwert (derzeitig ca. 2 bis 5 Cent/kWh) abzüglich einer gesetzlich vorgesehenen Vermarktungspauschale. Nach § 53 Abs.1 EEG 2021 beträgt diese Vermarktungspauschale bei Strom aus Solaranlagen oder Windanlagen 0,4 Cent/kWh (für 2021). Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, Deponie-, Klär- oder Grubengas ist sie auf 0,2 Cent/kWh (für 2021 ) festgesetzt. Die abgezogenen Vermarktungskosten halbieren sich, wenn die ausgeförderten Anlagen mit einem intelligenten Messsystem nach § 9 EEG 2021 (d. h. Smart-Meter) ausgestattet sind. Ab 2022 ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber den Aufwand für die Vermarktung.

Eine Änderung der vorhandenen Zähler ist hierfür nicht erforderlich, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt kommt der Netzbetreiber hinsichtlich der Nachrüstung mit einem intelligenten Messsystem auf den Anlagenbetreiber zu. Dies gilt grundsätzlich nur für Anlagen größer 7 kW.

Bitte beachten Sie ebenfalls den nachfolgenden Hinweis zur Fernsteuerbarkeit von Anlagen.

Diese Option der Volleinspeisung und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber ist zeitlich nach beschränkt bis zum 31.12.2027. 

 

Option 2: Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch einen Direktvermarkter

Die erzeugte Energie wird vollständig in das öffentliche Versorgungsnetz des Anlagennetzbetreibers eingespeist. Der Vertrieb erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse.

Nachdem der Anlagenbetreiber eine entsprechende Vereinbarung mit dem Direktvermarker abgeschlossen hat, muss eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber erfolgen. Der Wechsel in die Direktvermarktung muss dabei spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt werden (z. B. gewünschter Beginn ab 01. Juli 2021 - späteste Anmeldung beim Netzbetreiber bis zum 31. Mai 2021).

Eine Änderung des vorhandenen Zählers ist hierfür nicht erforderlich, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht.

In den bestehenden Marktprozessen ist eine Direktvermarktung mit einem Arbeitszähler (SLP-Zähler) nicht vorhanden. Deshalb wird hierfür, falls Sie derzeitig in die Direktvermarktung wechseln wollen, eine registierte Leistungsmessung (RLM-Zähler) benötigt. Sobald die Regelungen in den gesetzlich vorgeschriebenen Marktprozessen angepasst wurden, ist auch ein SLP-Arbeitszähler oder eine moderne Messeinrichtung für diese Vermarktungsform möglich. 

 

Option 3: Überschusseinspeisung

Mit Arbeitszähler

Die erzeugte Energie wird teilweise oder gar nicht in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist. Der eingespeiste Strom wird durch den Netzbetreiber analog Option 1 vergütet. Die Vermarktung des eingespeisten Stroms an einen Direktvermarkter ist nicht möglich.

Mit intelligentem Messsystem

Die erzeugte Energie wird teilweise oder gar nicht in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist. Der eingespeiste Strom wird durch den Netzbetreiber (analog Option 1) oder einen Direktvermarkter vergütet. Für die Vermarktung durch einen Direktvermarkter ist eine fristgemäße Anmeldung durch den Direktvermarkter beim Netzbetreiber durchzuführen (bitte beachten Sie den in der Option 2 beschriebenen Anmeldezeitraum sowie die gesetzlich vorgesehene Vermarktungspauschale (0,2 Cent/kWh für 2021)).

Weiterere Hinweise:

1. Wenn Sie die Anlage von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung umstellen und Ihre Anlage größer 30 kW ist oder Sie mehr als 30.000 kWh Eigenverbrauch erzielen, sind für den die Freigrenze übersteigenden Eigenverbrauch 40 % EEG Umlage abzuführen. In diesem Fall ist ein separater Erzeugungszähler notwendig. Vor dem Hintergrund der entfallenen EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch für Anlagen bis 30 kWp muss nun individuell abgewogen werden, ob eine Volleinspeise- oder Eigenverbrauchslösung (auch inklusive der Nachrüstung eines Batteriespeichers) für den Weiterbetrieb sinnvoll ist.

2. Für die Direktvermarktung von  Strom aus ausgeförderten Anlagen wird, auch unter 100 kW Anschlussleistung, eine Viertelstundenmessung erforderlich, es sei denn, der gesamte Strom wird an einen Direktvermarkter geliefert. 

 

Option 4: Eigenversorgung mit ausgeförderten Anlagen

Eine Eigenverordung ist nur möglich, wenn die Anlage mit einem intelligenten Messsystem betrieben wird. Ist dieses nicht der Fall, muss der gesamte erzeugte Strom dem Netzbetreiber (wie unter Option 1 genannt) zur Verfügung gestellt werden (§ 21 Abs. 2 EEG 2021).

Bitte beachten Sie, dass nach § 61b EEG 2021 die EEG-Umlage i.H.v. 40% für Strom anfällt, der zur Eigenversorgung genutzt wird. Ab dem 01.01.2021 entfällt bei einem Eigenverbrauch aus Anlagen mit eine installierten Leisttung von bis zu 30 KW bei einer jährlichen Eigenverbrauchsmenge bis zu 30 MWh die EEG-Umlagenpflicht, auch bei Bestandsanlagen. Weitere Ausnahmen bestehen für (ältere) Bestandsanlagen, wenn die Anlagen bereits vorher zur Eigenversorgung genutzt wurde (§ 61e/f EEG 2021). 

Regelung für ausgeförderte Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW

Hinweis: Diese Regelungen sind ggf. noch von der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU abhängig.

Windenergieanlagen und Altholz-Anlagen > 100 kW fallen bei Auslaufen der Förderung ohne Meldung des Lieferanten/ Anlagenbetreiber in die Aufnahme und Vergütung durch den Netzbetreiber (vgl. Option 1 bei Anlagen bis 100 kW).

Eine Aufnahme durch den Netzbetreiber ist bei Windenergie bis zum 31.12.2021 (in Ausnahmefällen bis 31.12.2022) und für Altholz-Anlagen bis 31.12.2026 vorgesehen. Daher müssen diese Anlagen spätestens zum 01.01.2023 bzw. 01.01.2027 einen Direktvermarkter für die eingespeiste Energiemenge finden, der den Strom abkauft. Eine Überschusseinspeisung ist in diesem Fall ebenso möglich wie eine Volleinspeisung.

Alle weiteren Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW sind verpflichtet, zum 01.01.2021 Ihre erzeugte Energiemenge über einen Direktvermarkter zu vertreiben (sonstige Direktvermarktung). Bitte beachten Sie beim Wechsel in die Direktvermarktung die entsprechenden Fristen.

Weitere Optionen unabhängig von der Anlagengröße

Repowering

Für Windenergieanlagen besteht die Option des Repowerings

Hierbei ist allerdings immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig, da die Vorschriften und Bedingungen für das Repowering verschärft wurden, z.B. die Abstandsregelungen.

 

Rückbau der Anlage

Je nach Zustand der Anlage und ihrer Komponenten ist eine Abwägung empfehlenswert, inwiefern ein Weiterbetrieb nach den vorgenannten Optionen noch eine Alternative darstellen.

Die Abmeldung der Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur und beim Netzbetreiber ist ebenfalls erforderlich.

 

Anschlussförderung (bei Biogasanlagen)

Unter bestimmten Voraussetzungen ist Ihre Anlage für eine Anschlussförderung qualifiziert.

Die Anmeldungen bzw. Voraussetzungen finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.

Hinweis zur Fernsteuerbarkeit von Anlagen

Ab dem Zeitpunkt, zu dem das BSI die genannte Erklärung zum Einsatz von Smart-Meter-Gateways abgibt, müssen Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen nach § 9 Abs. 1 EEG 2021 technische Einrichtungen vorhalten, die bei: 

a) einer installierten Leistung von mehr als 25 kW: die Ist-Einspeisung abrufen können und die Einspeiseleistung stufenweise, oder sobald technisch möglich, stufenlos fergesteuert regeln können

b) einer installierten Leistung von mehr als 7 kW und höchstens 25 kW: die Ist-Einspeisung abrufen können.

Bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems für Anlagen und KWK-Anlagen müssen nach § 9 Abs. 2 EEG technische Einrichtungen vorhanden sein, die bei

a) einer installierten Leistung von mehr als 25 kW: eine Steuerbarbeit der Einspeiseleistung ganz oder teilweise zumindest bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren

b) bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 25 kW:  eine Steuerbarbeit der Einspeiseleistung ganz oder teilweise zumindest bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren. Alternativ muss am Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzt werden.

Stand: 06.01.2021