Auf dieser Seite stellen wir Ihnen als Kunden, Installateuren und Marktpartnern Informationen zum Thema Mieterstrommodell im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zur Verfügung.
Nachfolgend erhalten Sie Auskunft zu Themen des Lieferantenwechsel, der Untermessungen, der Messkonzepte und der Abrechnungen. Gleichzeitig finden Sie Dokumente zum Messkonzept und Anmeldungen im Rahmen von Kundenanlagen.
Mieterstrom wird Strom bezeichnet, der in Solaranlagen auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Letztverbraucher (insbesondere Mieter) in diesem Wohngebäude oder in Wohngebäuden und Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang ohne Netzdurchleitung geliefert wird. Der von den Mietern nicht verbrauchte Strom wird ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und vergütet.
Eine Mieterstrom-Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a oder b EnWG entsteht, wenn über eine kundeneigene Energieanlage Letztverbraucher angeschlossen sind und diese Anlage mit einem Summenzähler vom Netz der allgemeinen Versorgung abgegrenzt ist.
Beispiele für Mieterstrom-Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a EnWG sind Mehrfamilienhäuser in Kombination mit Photovoltaikanlagen (PV). Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei PV-Anlagen die Inanspruchnahme eines PV-Mieterstromzuschlags nach EEG möglich (siehe FAQ Kontakte und weitere Informationen).
Beispiele für Mieterstrom-Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24b EnWG sind Industriekunden, die über eine PV-Anlage verfügen und Unterabnehmern auf dem Betriebsgelände mit Strom versorgen, wie z.B. Einkaufsmärkte und ggf. weiteren Läden.
Die Versorgung der in der Mieterstrom-Kundenanlage angeschlossenen Letztverbraucher erfolgt durch den Mieterstromanlagenbetreiber, außer im Falle einer Belieferung durch einen dritten Energielieferanten. Der Mieterstromanlagenbetreiber ist für die durch seine Anlage versorgten Kunden verantwortlich und muss deren Versorgung sicherstellen.
Mit dem Begriff „dritter Energielieferant“ sind alle vom Letztverbraucher frei wählbaren Energielieferanten gemeint. Die Belieferung durch den Mieterstromanlagenbetreiber selbst ist damit nicht gemeint.
Die Letztverbraucher haben das Recht auf freien Netzzugang (Lieferantenwechsel nach § 3 Nr. 24 a und b) EnWG in Verbindung mit § 20 (1d) EnWG), den der Mieterstromanlagenbetreiber sicherstellen muss. Sogenannte Exklusivitätsvereinbarungen durch den Mieterstromanlagenbetreiber, also eine Bindung der angeschlossenen Letztverbraucher an einen Energielieferanten, sind unzulässig.
Siehe auch Fragenblock zu "Drittbelieferung und Lieferantenwechselprozesse".
Für die Letztverbraucher innerhalb der Mieterstromanlage, die nicht von einem dritten Energielieferanten beliefert werden, besteht kein Recht auf Grund-/Ersatzversorgung (gemäß Grundversorgungsverordnung) durch den jeweils zuständigen Grundversorger des der Mieterstromanlage vorgelagerten Netzes, da diese Letztverbraucher nicht im Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nr. 17 EnWG angeschlossen sind. Gleiches gilt für die Ersatzbelieferung außerhalb der Niederspannung.
Kunden, die von einem dritten Lieferanten beliefert werden, werden durch den Netzbetreiber zur Grund-/Ersatzversorgung beim zuständigen Grundversorger gemeldet, wenn diese Belieferung beendet wird und keine Folgebelieferung durch einen dritten Lieferanten besteht.
Bei Kunden, die einen dritten Lieferanten wählen, muss der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber als grundzuständigem Messstellenbetreiber (gMSB) oder durch einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB) erfolgen. Gleiches gilt für Erzeugungsanlagen. Entsprechende Zählerplätze sind vom Mieterstromanlagenbetreiber einzurichten.
Der wMSB muss einen Messstellenbetreiberrahmenvertrag nach Vorgaben der Bundesnetzagentur (BK6-17-042) mit dem Netzbetreiber abschließen. Es gelten die Wechselprozesse im Messwesen (WiM).
Für diese Zähler stellt der Netzbetreiber gegenüber dem Mieterstromanlagenbetreiber keine Anforderungen. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen aus dem Messstellenbetriebsgesetz und dem Eichrecht liegen im Verantwortungsbereich des Mieterstromanlagenbetreibers.
Wir haben für Sie hier die Messkonzepte aufgeführt, die am häufigsten in der Praxis Anwendung finden:
Download "Messkonzepte für Mieterstromanlagen im Netz der SWS Netze GmbH" [öffnet im neuen Browserfenster]
Anschluss der Mieterstromanlage in Niederspannung und Bezug < 100.000 kWh/Jahr | Anschluss der Mieterstromanlage in Niederspannung und Bezug > 100.000 kWh/Jahr | Anschluss der Mieterstromanlage außerhalb der Niederspannung |
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Summenzähler / Unterzähler: SLP / SLP |
Summenzähler / Unterzähler: RLM / SLP |
Summenzähler / Unterzähler: RLM / RLM |
Ablesung der Summenzähler und Unterzähler zum 31.12. |
Monatlicher Messwert von den SLP-Zählern erforderlich |
Am Summenzähler wird von der bezogenen Energiemenge der Verbrauch der drittversorgten Letztverbraucher (Unterzähler) abgezogen. Das kleinstmögliche Ergebnis ist 0.
Die Ermittlung der Einspeisemenge am Summenzähler ergibt sich aus der physikalisch eingespeisten Menge zuzüglich der Differenz zwischen dem Bezug der Hauptmessung und dem Verbrauch der drittversorgten Letztverbraucher, sofern die Differenz des physikalischen Bezuges an der Hauptmessung kleiner als die Summe aller Verbrauchswerte der drittversorgten Letztverbraucher ist.
Die eingespeiste Menge wird dem Mieterstromanlagenbetreiber gemäß den gesetzlichen Vorgaben aus Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom Netzbetreiber vergütet.
Die Netznutzungsabrechnung für die Marktlokation (siehe FAQ: „Drittbelieferung und Lieferantenwechselprozesse“) der Mieterstromanlage (Summenzähler) sowie die Marktlokationen von drittbelieferten Letztverbrauchern in der Mieterstromanlage nimmt der Netzbetreiber gemäß den für diese Marktlokationen bestehenden Netznutzungsvertrag vor.
Aufgrund der Saldierung von Summen- und Unterzählern erfolgen alle Abrechnungen turnusmäßig zum 31.12. eines Kalenderjahres.
Die Abrechnung der Netzentgelte für die Unterzähler erfolgt grundsätzlich analog der Abrechnung des Summenzählers. Ist die Mieterstromanlage beispielsweise in der Mittelspannung angeschlossen, werden sowohl die Marktlokation der Mieterstromanlage (Summenzähler) als auch die Marktlokationen der drittbelieferten Letztverbraucher (Unterzähler) mit den Netzentgelten Mittelspannung abgerechnet. In diesem Fall sind alle Unterzähler als RLM-Messungen auszuführen, um entsprechende Arbeits- und Leistungswerte für die Abrechnung zu erhalten.
Verluste, die z. B. bei Anschluss der Mieterstromanlage an das Mittelspannungsnetz und in der Mieterstromanlage angeschlossenen Letztverbrauchern mit niederspannungsseitiger Messung entstehen, werden bei der Abrechnung nicht berücksichtigt und sind vom Mieterstromanlagenbetreiber (Summenzähler) zu tragen.
Download „Anmeldung Marktlokation Mieterstromanlage" [öffnet im neuen Browserfenser]
Im Falle eines erforderlichen Zählereinbaus durch den grundzuständigen MSB ist ein Elektroinstallateur für die Abwicklung einzubinden.
Download „Anmeldung Belieferung durch Mieterstromanlagenbetreiber“ [öffnet im neuen Browserfenster]
Hinweis:
Ein Wechsel aus der Drittbelieferung zurück zum Mieterstromanlagenbetreiber wird wie eine Stilllegung behandelt. Hat der gMSB bis dahin den Messstellenbetrieb übernommen, wird der Zähler ausgebaut. Die Verantwortung für den Messstellenbetrieb geht auf den Mieterstromanlagenbetreiber über.
Im Zuge der Anschlussbeantragung ist das Vorhandensein von Untermessungen mitzuteilen. Das hat zur Folge, dass ein entsprechendes Messkonzept abzustimmen ist.
Sollten drittversorgte Kunden vorhanden sein, ist dies entsprechend Formblatt (siehe Fragenblock „Drittbelieferung und Lieferantenwechselprozesse“) mitzuteilen. Eine Abstimmung zwischen Mieterstromanlagenbetreiber und Netzbetreiber ist zwingend erforderlich, um Messungen, Drittbelieferungen und Abrechnungen korrekt aufbauen zu können.