Energy Sharing
Mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) wurden Ende 2025 die rechtlichen Grundlagen für Energy Sharing in Deutschland geschaffen. Ab dem 1. Juni 2026 sind Netzbetreiber verpflichtet, die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien innerhalb eines Bilanzierungsgebiets über das öffentliche Stromnetz grundsätzlich zu ermöglichen.
Was bedeutet Energy Sharing?
Energy Sharing beschreibt Modelle, bei denen lokal erzeugter Strom – zum Beispiel aus einer Photovoltaikanlage – innerhalb einer Gemeinschaft gemeinsam genutzt wird. Das kann etwa für Nachbarschaften, Quartiere, Mehrfamilienhäuser, Unternehmen oder Zusammenschlüsse vor Ort interessant sein.
Wichtig ist dabei: Der Strom wird nicht „hinter einem Zaun“ direkt weitergegeben, sondern über das öffentliche Verteilnetz transportiert und bilanziert. Genau hier setzt die neue gesetzliche Grundlage an.
Wo stehen wir aktuell?
Auch wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen wurden, befindet sich die konkrete Ausgestaltung von Energy-Sharing-Modellen derzeit noch in der Entwicklung. Viele technische, organisatorische und abrechnungstechnische Details werden aktuell von der Energiewirtschaft und den zuständigen Verbänden erarbeitet.
Das bedeutet: Energy Sharing ist grundsätzlich möglich – einheitliche Branchenstandards und praxistaugliche Abläufe entstehen jedoch erst nach und nach. Entsprechende Standards und Anwendungshilfen werden voraussichtlich im Laufe des Jahres 2026 veröffentlicht.
Welche Voraussetzungen sind für die Teilnahme nötig?
Damit ein Energy-Sharing-Modell rechtssicher und abrechnungstechnisch sauber umgesetzt werden kann, müssen verschiedene Anforderungen erfüllt sein. Dazu gehören unter anderem:
- geeignete Messeinrichtungen bei allen Beteiligten mit viertelstündlicher Verbrauchserfassung (in der Regel intelligente Messsysteme)
- vertragliche Regelungen zwischen den beteiligten Personen bzw. Unternehmen:
Vereinbarung mit dem zuständigen Verteilnetzbetreiber zur Bilanzierung der Strommengen
Vereinbarung mit den Letztverbrauchern der Energiegemeinschaft,
z. B. mit Aufteilungsschlüssel und Vergütungsregelungen
- ein Stromliefervertrag mit einem Lieferanten für den weiterhin benötigten Reststrom aus dem Netz
- die Vermarktung von überschüssigem Strom, der nicht innerhalb der Gemeinschaft verbraucht wird (z. B. über Vereinbarung mit Direktvermarkter)
- die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für Netznutzung und Marktkommunikation
Kosten und Abgaben:
Auch für gemeinsam genutzten Strom, der über das öffentliche Verteilnetz transportiert wird, fallen weiterhin Netzentgelte, Abgaben sowie in der Regel Stromsteuer an. Energy Sharing ist daher nicht automatisch „kostenfrei“ – der Vorteil liegt vor allem darin, lokal erzeugten erneuerbaren Strom innerhalb einer Gemeinschaft besser nutzbar zu machen.
Wie gehen die Stadtwerke Stralsund damit um?
Die Stadtwerke Stralsund verfolgen die Entwicklungen rund um Energy Sharing aufmerksam und prüfen fortlaufend, welche Möglichkeiten sich künftig für Kundinnen und Kunden ergeben. Sobald konkrete Angebote oder Umsetzungsmodelle verfügbar sind, werden wir darüber informieren.
Gerne nehmen wir Ihr Interesse bereits heute auf und informieren Sie, sobald weitere Details und praktische Umsetzungsmöglichkeiten feststehen.